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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Hamm
Urteil verkündet am 13.05.2008
Aktenzeichen: 4 Sa 2063/07
Rechtsgebiete: TV Metall- und Elektroindustrie NRW, ERA, EG


Vorschriften:

TV Metall- und Elektroindustrie NRW
ERA §§ 3 ff.
EG Art. 9
EG Art. 10
Zur tariflichen Eingruppierung eines Werkzeugmechanikers im Neuwerkzeugbau (Entgeltgruppe 9 oder Entgeltgruppe 10).
Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Siegen vom 02.10.2007 - 3 Ca 909/07 O - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung des Klägers anhand der tariflichen Merkmale des Entgeltrahmenabkommens in der Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalens (ERA).

Die Beklagte ist ein Unternehmen der Automobilzulieferindustrie. Aufgrund ihrer Verbandszugehörigkeit wendet sie in ihrem Betrieb die tariflichen Bestimmungen der Eisen-, Metall-, Elektro- und Zentralheizungsindustrie in Nordrhein-Westfalen an.

Der Kläger ist seit dem 08.07.1991 als Werkzeugmechaniker bei ihr beschäftigt und wird im Bereich Neuwerkzeugbau eingesetzt. Er ist einem Meister unterstellt, dieser dem Betriebsleiter. Vorübergehend ab dem 01.04.2000 war der Kläger zum Gruppenleiter bestellt. Mit Schreiben vom 12.06.2002 hat er diese Funktion zum 15.09.2002 aus nicht vorgetragenen Gründen wieder aufgegeben. Ihm obliegt der Bau von Werkzeugen anhand von Planzeichnungen. Seine Vergütung bestimmte sich nach der Lohngruppe 9 des Lohnrahmenabkommens für die gewerblichen Arbeitnehmer in der Eisen-, Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalens. Er bezog zuletzt einschließlich einer Leistungszulage ein Tarifentgelt i.H.v. 2.588,69 €.

Die Beklagte hat in ihrem Betrieb zum 01.03.2007 das Entgeltrahmenabkommen (ERA) nach den Bestimmungen des ERA-Einführungstarifvertrags vom 18.12.2003 (ERA-ETV) eingeführt. Vorbereitend schloss sie mit dem in ihrem Betrieb gebildeten Betriebsrat am 31.08.2006 eine freiwillige Betriebsvereinbarung i.S.v. § 2 Nr. 4 ERA-ETV, mit der u.a. ein besonderes Eingruppierungs- und Reklamationsverfahren gemäß § 7 ERA-ETV i.V.m. § 4 Ziffer 3 ERA unter Bildung einer paritätischen Kommission zur Behandlung von Reklamationen der Beschäftigten bei der tariflichen Neueingruppierung installiert wurde. Wegen der Einzelheiten der Betriebsvereinbarung wird auf Aktenblatt 41 und 42 verwiesen.

Nach Zustimmung des Betriebsrats am 22.12.2006 hat die Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 05.01.2007 mitgeteilt, dass dieser zum 01.03.2007 nach dem Entgeltrahmenabkommen in die Entgeltgruppe 9 eingruppiert werde. Sie hat dazu anhand des tariflichen Punktbewertungsverfahrens einen Gesamtpunktwert von 78 für den Kläger ermittelt.

Die Beklagte geht davon aus, dass die Arbeitsaufgaben des Klägers beim tariflichen Anforderungsmerkmal "Können" der Bewertungsstufe 8 (Arbeitsaufgaben, die ein Können erfordern, das in der Regel durch eine abgeschlossene Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf von mindestens dreijähriger Regelausbildungsdauer erworben wird - 48 Punkte), bei den "Berufserfahrungen" der Bewertungsstufe 1 (Arbeitsaufgaben, die zusätzlich zu den Fachkenntnissen Berufserfahrungen von mindestens einem Jahr bis zu drei Jahren erfordern - 6 Punkte), beim Anforderungsmerkmal "Handlungs- und Entscheidungsspielraum" der Bewertungsstufe 2 (die Erfüllung der Arbeitsaufgaben ist weitgehend vorgegeben - 10 Punkte), bei dem Anforderungsmerkmal "Kooperation" der Bewertungsstufe 2 (die Erfüllung der Arbeitsaufgaben erfordert regelmäßige Kommunikation und Zusammenarbeit - 4 Punkte) und bei dem Anforderungsmerkmal "Mitarbeiterführung" der Bewertungsstufe 1 (die Erfüllung der Arbeitsaufgaben erfordert kein Führen - 0 Punkte) entsprechen.

Der Kläger hält dies für unzutreffend. Er meint, bei den "Berufserfahrungen" müsse seine Tätigkeit der Bewertungsstufe 2 (Arbeitsaufgaben, die zusätzlich zu den Fachkenntnissen Berufserfahrungen von mehr als drei Jahren erfordern - 12 Punkte), bei dem Anforderungsmerkmal "Handlungs- und Entscheidungsspielraum" der Bewertungsstufe 3 (die Erfüllung der Arbeitsaufgaben teilweise vorgegeben - 18 Punkte), bei dem Anforderungsmerkmal "Kooperation" der Bewertungsstufe 3 (die Erfüllung der Arbeitsaufgaben erfordert regelmäßige Kommunikation und Zusammenarbeit sowie gelegentliche Abstimmung - 10 Punkte) und bei dem Anforderungsmerkmal "Mitarbeiterführung" der Bewertungsstufe 2 (die Erfüllung der Arbeitsaufgaben erfordert, Beschäftigte fachlich anzuweisen, anzuleiten und zu unterstützen - 5 Punkte) zugeordnet werden.

Mit Schreiben vom 31.01.2007 hat er gegen seine beabsichtigte Eingruppierung Widerspruch eingelegt. Mit Schreiben vom 12.02.2007 hat die Beklagte dem Kläger mitgeteilt, sie sehe keinen Grund, ihre Bewertung zu ändern. Der Kläger hat daraufhin durch Schreiben vom 27.02.2007 die paritätische Kommission angerufen. Wegen der Einzelheiten seines Schreibens wird auf Aktenblatt 22-24 verwiesen. Die paritätische Kommission hat am 28.03.2007 beschlossen, die vorgesehene Eingruppierung des Klägers in die Entgeltgruppe 9 zu bestätigen. In dem diesbezüglichen Schriftstück heißt es abschließend:

"...

Nach eingehender Prüfung und Beratung der und durch die paritätische Kommission ist man am 28.03.2007 zu folgender Einigung gekommen:

Können und Berufserfahrung: Für das Ausführen der Tätigkeiten ist eine 3,5 jährige Ausbildung zum Werkzeugmacher ausreichend.

Berufserfahrung: Für die Tätigkeit ist eine Berufserfahrung von bis zu 3 Jahren ausreichend. Die hier aufgeführten Aufgaben entsprechen der Tätigkeit.

Im Allgemeinen ist festzuhalten, dass die Güte der Arbeitsausführung nicht für die Bewertung der Arbeitsaufgabe, sondern für die Leistungsbeurteilung ausschlaggebend ist.

HESP: In der Arbeitsaufgabe sind Ziele, Vorgaben, Bearbeitungsverfahren, Abläufe und Arbeitsmittel vorgegeben. Die Ideen des MA können sicherlich mit in die Bearbeitung einfließen, die letztendliche Entscheidung gerade bei Projektplanänderungen trifft jedoch der Vorgesetzte.

KOOP: In der Arbeitsaufgabe findet sicherlich regelmäßige Kommunikation und Zusammenarbeit statt, wie es auch in dem Antrag bzgl. der paritätischen Kommission aufgeführt ist. Eine Abstimmung findet in keinem Fall statt.

Führung: Es findet keine Führung im Sinne von ERA statt, vielmehr werden Mitarbeiter zur Zusammenarbeit durch den Vorgesetzten angewiesen. Die Mitarbeiter tauschen untereinander lediglich Informationen zur Abarbeitung der Aufgaben aus.

Fazit:

Somit ergibt sich folgende Bepunktung mit folgendem Ergebnis zur Eingruppierung:

Können: BE: HESP: KOOP: Führung: Summe EG

58 6 10 4 0 78 9

..."

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf Aktenblatt 25-28 verwiesen. Die Entscheidung der paritätischen Kommission wurde dem Kläger am 14.05.2007 mitgeteilt.

Der Kläger hat erstinstanzlich vorgetragen, unter Berücksichtigung seiner Arbeitsaufgaben sei nicht nachvollziehbar, weshalb er von der Beklagten nur in der Entgeltgruppe 9 eingestuft worden sei. Einige in jeder Hinsicht vergleichbare Arbeitskollegen seien ohne erkennbaren objektiven Grund höher eingruppiert worden. Wie diese erhalte er Aufträge zur Bearbeitung von Werkzeugen zur selbstständigen Bearbeitung. Dabei gebe es keine Einteilung nach bestimmten Qualifikationen, Arbeitsqualität, Größe des Werkzeuges, Wichtigkeit des Auftrages oder dem jeweiligen Kunden. Es gebe keine Gruppenleiter mit objektiv erkennbarer tätigkeitsbezogener Kompetenz. Folglich gebe es auch keine organisatorisch abgrenzbaren Gruppen. Vielmehr fungierten Werkzeugmechaniker, denen ein Werkzeug zur Bearbeitung zugewiesen worden sei, als Projektleiter, führten die Arbeiten im Wesentlichen selbstständig durch und seien Ansprechpartner aller Bereiche für das jeweilige Werkzeug. Nach Übertragung eines Werkzeuges durch den Meister müsse er die Durchführung des jeweiligen Projektes in technischer, zeitlicher und organisatorischer Hinsicht planen. Nach Erhalt der Zeichnungen bzw. Einzelteilzeichnungen kontrolliere er diese sowie die Stücklisten zunächst auf fehlende Maße oder Zeichnungsfehler und überarbeite diese gegebenenfalls. Danach müsse er die Bearbeitungsformen festlegen. Dann bestimme er die Arbeitsabläufe im Einzelnen in Abhängigkeit davon, welche Arbeiten zuerst fertig sein müssten. Teilweise müsse er dazu Tätigkeiten der Arbeitsvorbereitung mit übernehmen. Dazu sei Kommunikation mit anderen Abteilungen erforderlich, etwa der Abteilung Konstruktion, dem Bereich CNC-Fräsen oder abschließend dem Bereich Try-Out. Eher selten erhalte er weitergehende mündliche Anweisungen. Bei etwaigen Problemen erfolge unmittelbare Rücksprache mit dem Meister. Erforderliche Korrekturen erledige er ohne Anweisung. Auch das Sicherstellen der Qualität erledige er selbstständig. Im Rahmen des Anforderungsmerkmals "Können" werde seine Berufserfahrung unterbewertet. Seine Tätigkeit erfordere neben einer abgeschlossenen Ausbildung Berufserfahrung von mehr als drei Jahren. Sein "Handlungs- und Entscheidungsspielraum" sei ebenfalls zu niedrig bewertet worden. Er erhalte bezüglich seiner Arbeitsaufgaben nur teilweise Vorgaben. Für das Anforderungsmerkmal "Kooperation" seien ihm nur 4 Punkte zugebilligt worden, obwohl er im Rahmen seiner Arbeitsaufgaben mit dem Bereich Konstruktion bei etwaigen Fragen, Änderungen und Fehlern kommunizieren müsse. Er stehe auch bei Fragen der CNC-, Erodier- und Messabteilung als Ansprechpartner zur Verfügung und arbeite mit dem Bereich Try-Out zusammen. Seine Arbeitstätigkeit beinhalte daher regelmäßige Kommunikation, Zusammenarbeit und Abstimmung mit anderen Bereichen. "Mitarbeiterführung" sei bei ihm als gar nicht relevant angesehen worden, obwohl er Auszubildende und Mitarbeiter, die ihm in einzelnen Projekten zugewiesen seien, anzuweisen, anzuleiten und zu unterstützen habe. Bestritten werde, dass es hinsichtlich der Verteilung der Arbeitsaufgaben drei Kategorien gebe.

Die Beklagte hat vorgetragen, der Kläger sei korrekt eingruppiert. Sie mache den Beschluss der paritätischen Kommission vom 28.03.2007 zum Gegenstand ihres Sachvortrags. Bei der Arbeitseinteilung im Neuwerkzeugbau würden die Anfragen nach Aufwand, Schwierigkeitsgrad und Termin in Kategorien unterteilt. In der ersten Kategorie würden Projekte von einem Mitarbeiter "Aufbaustufe" ohne Projektleiter abgearbeitet, in der zweiten Kategorie von einem Mitarbeiter "Fortgeschrittenenstufe" ebenfalls ohne Projektleiter und in der dritten Kategorie von einem Mitarbeiter "Neuwerkzeugbau" und/oder einem Projektleiter, jeweils mit dem Meister. Unter Berücksichtigung der getroffenen Entscheidungen und der Kapazitäten der Mitarbeiter werde der Arbeitsauftrag vom zuständigen Meister übergeben. Der Kläger arbeite in der Regel in der zweiten Kategorie. Arbeitsaufgaben der zweiten Kategorie würden nicht selbstständig, sondern unter Anweisung der Meister durchgeführt. Unzutreffend sei, dass der Kläger Projekte plane. Er könne Projekte weder in technischer, zeitlicher noch organisatorischer Hinsicht planen, die technische Planung erfolgte vielmehr in der Konstruktionsphase. Die zeitliche Planung sei weitgehend vorgegeben und könne ohne den Meister bzw. den Projektleiter nicht verändert werden. Gleiches gelte für die organisatorische Planung. Der Kläger habe keinen Einfluss auf andere Abteilungen, er habe lediglich Werkstücke den Abteilungen zur Verfügung zu stellen und bei diesbezüglichen Fragen zu kommunizieren. Grundsätzlich spreche der Kläger alle Änderungen mit dem Vorgesetzten durch und dieser entscheide, welche notwendig seien. Er habe nicht die Befugnis, Zeichnungen und Stücklisten zu überarbeiten bzw. zu korrigieren. Dazu fehlten ihm Können und auch die notwendigen Betriebsmittel. Lediglich offensichtliche Fehler könnten mit den zuständigen Abteilungen besprochen und abgearbeitet werden. Soweit der Kläger andere Mitarbeiter bezeichne, die in die Entgeltgruppe 10 eingruppiert seien, arbeiteten diese an Projekten der Kategorie 3.

Das Arbeitsgericht Siegen hat die Feststellungsklage durch Urteil vom 02.10.2007 abgewiesen. Zur Begründung hat es angenommen, die Klage sei zwar zulässig, insbesondere bestehe ein Feststellungsinteresse, jedoch habe der Kläger keinen Anspruch auf Vergütung gemäß Entgeltgruppe 10 ERA. Unter Zugrundelegung seines eigenen Vorbringens erreiche er allenfalls einen Punktewert i.H.v. 86 Punkten. Soweit der Kläger meine, seine Arbeitsaufgaben verlangten zusätzlich zu den Fachkenntnissen eine Berufserfahrung von mehr als drei Jahren, beschränke er sich auf die pauschale Wiederholung des Wortlauts des Tarifvertrags. Der Kläger trage nicht vor, inwieweit er für seine Tätigkeit bestimmte Fachkenntnisse, Fähigkeiten oder Fertigkeiten benötige, die nicht im Rahmen der Ausbildung bereits vermittelt worden seien und die auch nicht im Rahmen einer bis zu drei Jahre dauernden Berufserfahrung erlangt werden könnten. Der Kläger trage auch keine Aufgaben vor, die hinsichtlich des Anforderungsmerkmals "Kooperation" eine Abstimmung im Sinne des Tarifvertrags erforderten. Ausweislich des von den Tarifvertragsparteien erstellten Glossars bedeute gelegentliche Abstimmung vereinzelte, situationsbedingte Abstimmungen. Dies sei die gemeinsame Koordination von Arbeitsausführungen und Aufgabenerfüllungen verschiedener Beschäftigter bzw. Bereiche, um unterschiedliche Interessenlagen und/oder Zielsetzungen, die sich aus den übertragenen Arbeitsaufgaben ergäben, in Einklang zu bringen. Abstimmung beinhalte das Auseinandersetzen mit Anderen zu einem bestimmten Sachverhalt mit Rückwirkung auf die Arbeitsausführung oder Aufgabenerfüllung und bedeute demzufolge mehr als nur formale Weitergabe oder Entgegennahmen von Informationen oder Absprachen ohne Rückwirkung auf Arbeitsausführungen oder Aufgabenerfüllung, nämlich das Lösen von Interessenkonflikten. Gemessen an diesen Voraussetzungen werde aus dem Vortrag des Klägers nicht deutlich, inwieweit der von ihm beschriebene Kontakt mit anderen Bereichen tatsächlich erfordere, dass unterschiedliche Interessenlagen oder Zielsetzungen in Einklang zu bringen seien. Der tarifvertragliche Begriff der Abstimmung sei enger als sein umgangssprachliches Verständnis. Soweit der Kläger meine, die Erfüllung seiner Arbeitsaufgaben erfordere es, Beschäftigte fachlich anzuweisen, anzuleiten und zu unterstützen, sei sein Vortrag unzureichend. Nach der Begriffsbestimmung der Tarifvertragsparteien bedeute fachliches Anleiten die Vermittlung von Kenntnissen, Fertigkeiten und Erfahrung an Beschäftigte zur ordnungsgemäßen Ausführung der ihnen übertragenen Arbeiten. Im Gegensatz zu Anlernen erfolge fachliches Anleiten immer unmittelbar im Zusammenhang mit der Ausübung einer bestimmten eingrenzbaren Arbeitsaufgabe. Kein fachliches Anleiten i.S.d. Entgeltrahmenabkommens sei hingegen einmaliges einfaches Einweisen, Unterweisen und/oder Anleiten von Beschäftigten. Aus dem Vortrag des Klägers werde nicht deutlich, inwiefern diese Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt seien. Somit verbleibe allein das Anforderungsmerkmal "Handlungs- und Entscheidungsspielraum". Die Kammer lasse offen, ob der Kläger insoweit tatsächlich die nächst höhere Bewertungsstufe erreiche, da auch in diesem Fall maximal 86 Punkte erreicht werden könnten, was ebenfalls der Entgeltgruppe 9 entspreche. Soweit er sich darauf beziehe, dass bei der Beklagten Mitarbeiter mit vergleichbaren Aufgaben tätig seien, folge hieraus noch kein Anspruch auf eine bestimmte Vergütung. Aus einer etwaigen falschen Eingruppierung anderer Mitarbeiter könne er keine Rechte herleiten. Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz greife nur bei einem gestaltenden Verhalten des Arbeitgebers ein, nicht aber bei bloßem Normenvollzug, um den es sich bei der Eingruppierung handele. Außerdem gebe es keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht.

Gegen das dem Kläger am 25.10.2007 zugestellte Urteil hat dieser mit am 26.11.2007, einem Montag, eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 28.01.2008 mit am 28.01.2008 eingegangenem Schriftsatz begründet.

Der Kläger macht geltend, seine Arbeitsaufgaben erforderten eine Berufserfahrung von mehr als drei Jahren, weshalb dies mit 12 Punkten hätte bewertet werden müssen. Er sei mit dem Bau jedweder Art von Werkzeugen betraut. Dies beinhalte sämtliche Arbeitsgänge vom selbstständigen Anfertigen von Einzelteilen bis hin zur Serienreife eines Werkzeugs. D4 gelte namentlich für Einlegewerkzeuge, Transferwerkzeuge, Folgeverbundwerkzeuge mit Keilschiebern oder Mutterstanzköpfen sowie für andere Anbauteile. Verarbeitet würden verschiedene Werkstoffe, überwiegend Eisen, vereinzelt jedoch auch Aluminium oder Stahlblech. Aufgrund des seltenen Einsatzes jener Werkstoffe sei hier eine mehr als dreijährige Berufserfahrung erforderlich. Die von ihm gefertigten Werkzeuge seien teilweise von ihm persönlich ohne Hinzuziehung eines Meisters auf Pressen eingefahren worden. Ihm habe die Komplettmontage von Werkzeugen sowie teilweise die selbstständige Durchführung von Werkzeugerprobungen oblegen. Auch dies erfordere eine Berufserfahrung von mehr als drei Jahren. Außerdem sei er wegen seiner Erfahrung häufig mit Sonderaufgaben betraut gewesen. So habe er etwa das Werkzeug KA 7083 fertiggestellt. Dabei habe es sich um ein Werkzeug gehandelt, dessen Bau von einer anderen Firma übernommen worden und zu diesem Zeitpunkt nur zu etwa 20% fertig gestellt gewesen sei. Es sei keine ausreichende Konstruktion vorhanden gewesen, insbesondere hätten Zeichnungen und sonstige Daten gefehlt. Als im Betrieb die ersten Werkzeuge für auswärtige Kunden, etwa für die Firma H2 in D1, gebaut worden seien, sei er einer der ersten Werkzeugmechaniker gewesen, der mit der Bearbeitung solcher für den externen Gebrauch bestimmter Werkzeuge betraut worden sei. Nicht zutreffend sei die Behauptung der Beklagten, er sei nur in Zusammenarbeit mit einem Projektleiter oder Meister mit dem Bau von Werkzeugen betraut. Vielmehr habe er verschiedentlich als Projektleiter Werkzeuge gebaut habe und sein einziger Ansprechpartner sei dann der jeweilige Meister gewesen. Unrichtig bewertet worden sei auch der "Handlungs- und Entscheidungsspielraum", der mit seinen Arbeitsaufgaben verbunden sei. Diesbezüglich verweise er auf seinen erstinstanzlichen Sachvortrag. Bei dem Anforderungsmerkmal "Mitarbeiterführung" gehe die von ihm zu leistende Tätigkeit über ein einfaches Anlernen deutlich hinaus. Wenn er im Rahmen eines Projektes einen Mitarbeiter zugeteilt bekomme, leite er ihn unmittelbar im Zusammenhang mit den im jeweiligen Projekt erforderlichen Arbeiten fachlich an. Dabei gebe er im Rahmen der Werkzeugbearbeitung sein Fachwissen und seine Erfahrung weiter. Dies betreffe etwa Tätigkeiten wie Schnitte setzen und verschieben oder Keilschieber abstimmen. Außerdem gebe er seine Erfahrungen dahingehend weiter, wie man bestimmte Arbeiten einfacher und effektiver machen könne. Es gehe völlig an der betrieblichen Tätigkeit und damit an seinen Arbeitsaufgaben vorbei, wenn ihm bezogen auf das Anforderungsmerkmal "Mitarbeiterführung" überhaupt keine Punkte gewährt worden seien; angemessen seien in jedem Fall 5 Punkte. Insgesamt müssten ihm 19 Punkte mehr gegeben werden, so dass er sodann mit 97 Punkten in der Entgeltgruppe 10 eingruppiert wäre. Vorsorglich werde darauf hingewiesen, dass der gesamte Eingruppierungsvorgang wenig transparent und damit zweifelbehaftet sei. Er bezweifle auch, dass das Betriebsratsmitglied Stefan Klose, welches in der paritätischen Kommission mitgewirkt habe, seinen Tätigkeitsbereich überhaupt aus eigener Wahrnehmung kenne. Gleiches gelte für die Mitarbeiter der Personalabteilung. Bereits erstinstanzlich habe er darauf hingewiesen, dass andere Werkzeugmechaniker, die die gleichen Arbeitsaufgaben wahrnähmen, in die Entgeltgruppe 10 eingruppiert seien. Im Rahmen der sekundären Darlegungslast sei die Beklagte verpflichtet, zu der Punktebewertung der Werkzeugmechaniker T1 S5, J2 S6 und T2 J3 substantiiert vorzutragen. Es stelle sich die Frage, weshalb nicht auch bei ihm bei dem Anforderungsmerkmal "Kooperation" 10 statt 4 Punkte gegeben würden und beim Anforderungsprofil "Mitarbeiterführung" 5 Punkte statt 0. Hinsichtlich der Anforderungsmerkmale "Kooperation" und "Mitarbeiterführung" verweise er auf den erstinstanzlichen Sachvortrag.

Der Kläger beantragt,

1. das Urteil des Arbeitsgerichts Siegen vom 02.10.2007 - 3 Ca 909/07 O - aufzuheben und

2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihn nach Entgeltgruppe 10 des Entgeltrahmenabkommens der Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalen zu vergüten.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil und trägt ergänzend vor, die Projektleiter würden sich gegenüber den anderen Werkzeugmechanikern in der Montage in den Anforderungsmerkmalen Kooperation - 10 Punkte gegenüber nur 4 Punkte - und Mitarbeiterführung - 5 Punkte gegenüber 0 Punkte - unterscheiden. Bei den Berufserfahrungen gelte für ihn wie für die Projektleiter, dass eine solche von bis zu drei Jahren ausreichend sei. Zwar werde der Kläger mit dem Bau jedweder Art von Werkzeugen betraut, allerdings nur in Zusammenarbeit mit einem Projektleiter oder Meister. Zwar habe der Kläger im Werk A5 schon Werkzeug eingefahren, dies jedoch immer im Beisein eines Meisters oder des Leiters Try-Out. Die Fertigstellung des Werkzeugs KA 7083 sei intensiv vom Leiter und den Meistern des Werkzeugbaus sowie der Konstruktion betreut worden. Der Kläger sei nicht in der Lage gewesen, dieses Werkzeug ohne Unterstützung fertig zu stellen. Werkzeuge für die Firma H2 seien in den Jahren 1996 bis 1999 gebaut worden. Die Fertigung und der organisatorische Ablauf bei diesen Werkzeugen hätte sich nicht von anderen Neuwerkzeugen unterschieden. Unzutreffend sei die Behauptung des Klägers, sie stelle Werkzeuge aus Aluminium her.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vortrags der Parteien wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die zu Protokoll genommenen Erklärungen ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers ist zulässig. Sie ist nach § 64 Abs. 2 ArbGG statthaft und wurde form- und fristgerecht eingelegt und begründet.

Die Berufung des Klägers ist jedoch unbegründet. Die Kammer folgt in vollem Umfang der sorgfältig begründeten erstinstanzlichen Entscheidung (§ 69 Abs. 2 ArbGG). Mit Rücksicht auf die Berufungsbegründung sind noch die nachfolgenden Ergänzungen angezeigt.

1. Die Kammer teilt die erstinstanzliche Auffassung, wonach bei der Ermittlung der Punktwerte nach § 3 ERA seitens der Beklagten keine Rechtsfehler zu erkennen sind. Nach § 3 Abs. 1 ERA sind zu unterscheiden die Anforderungsmerkmale Können, Handlungs- und Entscheidungsspielraum, Kooperation und Mitarbeiterführung. Zu jedem dieser Anforderungsmerkmale sind in der Anlage 1a) zum Entgeltrahmenabkommen Bewertungsstufen definiert, denen vorgegebene Punktwerte zugeordnet sind. Der Kläger macht mit der Berufung geltend, im Rahmen des Anforderungsmerkmals "Können" müssten die "Berufserfahrungen" mit der zweiten Bewertungsstufe berücksichtigt werden, das Anforderungsmerkmal "Handlungs- und Entscheidungsspielraum" mit der dritten Bewertungsstufe sowie das Anforderungsmerkmal "Mitarbeiterführung" mit der zweiten Bewertungsstufe.

Zum Anforderungsmerkmal "Kooperation" hat der Kläger in der zweiten Instanz nichts mehr vorgetragen, so dass diesbezüglich vollumfänglich auf die erstinstanzliche Entscheidung verwiesen werden kann, mit der sich der Kläger im Rahmen der Berufungsbegründung insoweit nicht auseinandersetzt.

2. Die Kammer vermag auch aus seinem zweitinstanzlichen Sachvortrag nicht abzuleiten, dass der Kläger hinsichtlich der "Berufserfahrungen" als Bestandteil des Anforderungsmerkmals "Können" die tariflichen Voraussetzungen der zweiten Stufe erfüllt. Dazu müsste er Arbeitsaufgaben wahrnehmen, die zusätzlich zu den Fachkenntnissen Berufserfahrungen von mehr als drei Jahren erfordern. Nach den Bestimmungen der Anlage 1a) zum ERA wird mit Berufserfahrungen derjenige Umfang erforderlicher spezifischer Fachkenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten beschrieben, über die ein Beschäftigter in Verbindung mit den erforderlichen, in der Regel durch Ausbildung erworbenen Fachkenntnissen durch zusätzliche praktische Tätigkeit verfügen muss, um die übertragenen Arbeitsaufgaben überhaupt ausführen zu können. Der jeweilige Umfang der erforderlichen Berufserfahrung wird durch die Erfahrungszeit bestimmt. Es kommt dabei nicht auf die Erfahrung an, die der einzelne Beschäftigte benötigt, sondern auf die Erfahrungszeit, die normalerweise benötigt wird, um die übertragene Arbeitsaufgabe ausführen zu können. Hiervon auszuschließen sind die Erfahrungen, die im Laufe der Zeit bei der Ausführung der übertragenen Arbeitsaufgabe zu einer höheren Intensität und Wirksamkeit der Arbeitsausführung und demzufolge zu einer höheren Arbeitsleistung führen.

Nach den allgemeinen Regeln trägt für die Erfüllung eingruppierungsrelevanter tariflicher Tatbestandsvoraussetzungen diejenige Partei die Darlegungs- und Beweislast, die daraus für sie günstige Rechtsfolgen ableitet, im vorliegenden Fall mithin der Kläger.

Der Kläger hat auch in der zweiten Instanz keine hinreichenden Tatsachen vorgetragen, die den Schluss darauf zulassen, dass die ihm übertragenen Arbeitsaufgaben eine Berufserfahrung von mehr als drei Jahren erfordert. Dass er unstreitig mit dem Bau von jedweder Art von Werkzeugen betraut wird, lässt einen derartigen Schluss nicht zu. Der Kläger hat auch trotz Bestreitens seitens der Beklagten nicht erläutert, aus welchem Grund der Einsatz von selteneren Werkstoffen eine längere Berufserfahrung erfordert. Gleiches gilt für das von ihm behauptete selbstständige Einfahren und Erproben neuer Werkzeuge. Der Kläger behauptet lediglich formelhaft, dass für derartige Tätigkeiten eine Berufserfahrung von mehr als drei Jahren erforderlich ist und bietet zum Beweis die Einholung eines Sachverständigengutachtens sowie das Zeugnis des Meisters Kamp an, trägt jedoch nicht vor, aufgrund welcher Tatsachen dieser Schluss zu rechtfertigen ist. Die Kammer vermag nicht nachzuvollziehen, aufgrund welcher tatsächlichen Umstände erst eine mehr als dreijährige Berufserfahrung den Kläger in die Lage versetzt, die jetzt ausgeübte Tätigkeit eines Werkzeugmechanikers im Bereich Neuwerkzeugbau auszuüben. Wäre sein Sachvortrag richtig, dann hätte der Kläger entweder zu Beginn seiner Beschäftigung bei der Beklagten eine andersartige Tätigkeit ausüben müssen, oder er war zunächst den Anforderungen nicht gewachsen. Beides trägt der Kläger so jedoch nicht vor, und dadurch vermag die Kammer auch nicht nachzuvollziehen, auf welchen Tätigkeitsfeldern eine Berufserfahrung von mehr als drei Jahren erforderlich ist. Auch hinsichtlich der vom Kläger bezeichneten Sonderaufgaben, namentlich Fertigstellung des Werkzeugs KA 7083 und der Erstellung von Werkzeugen für die Firma H2, ergibt sich kein anderes Bild. Die Kammer vermag anhand der Angaben des Klägers nicht festzustellen, dass er tatsächlich erst aufgrund einer Berufserfahrung von mehr als drei Jahren in der Lage war, diese Arbeitsaufgaben zu bewältigen. Da der Kläger die Tatsachengrundlagen nicht darlegt, durften die angebotenen Beweise nicht erhoben werden. Dies wäre auf eine unzulässige Ausforschung hinausgelaufen.

3. Soweit der Kläger moniert, dass er beim Anforderungsmerkmal "Mitarbeiterführung" Tätigkeiten der zweiten Bewertungsstufe verrichte, wonach die Erfüllung der Arbeitsaufgaben es erfordere, Beschäftigte fachlich anzuweisen, anzuleiten und zu unterstützen, hat der Kläger im Rahmen der Berufungsbegründung keine relevanten Tatsachen vorgetragen. Nach der Anlage 1a) ERA werden mit dem Anforderungsmerkmal "Mitarbeiterführung" die vom Beschäftigten geforderten Voraussetzungen beschrieben, im Rahmen der übertragenen und auszuführenden Arbeitsaufgabe zur Erreichung des Arbeitsergebnisses andere Beschäftigte fachlich anzuweisen, anzuleiten und zu unterstützen, die Kooperation zu fördern, Arbeitsziele vorzugeben oder zu vereinbaren, Beschäftigte zur Zielerfüllung einzusetzen, sie zu fördern und damit zu motivieren. Dem Kläger ist nicht gelungen im Einzelnen darzustellen, ob, inwieweit und in welchem Umfang er zur Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben überhaupt mit anderen Mitarbeitern zusammenarbeitet. Unstreitig sind dem Kläger keine Mitarbeiter der Beklagten ständig unterstellt. Er behauptet auch selbst nicht, dass ihm ständig zur Erledigung seiner Aufgaben bestimmte Mitarbeiter zuarbeiten. Er behauptet lediglich, es würden ihm im Rahmen eines Projektes Mitarbeiter "zugeteilt". In welchen Fällen, zu welchem konkreten Zweck und in welcher Häufigkeit dies geschieht, hat er nicht vorgetragen. Berücksichtigt man, dass nach § 2 Ziffer 3 Abs. 3 ERA beim Anforderungsmerkmal "Mitarbeiterführung" eine Gewichtung danach vorzunehmen ist, ob und inwieweit die Tätigkeiten die Arbeitsaufgabe insgesamt prägen, dann vermag die Kammer diesbezüglich aus dem Sachvortrag des Klägers keine für ihn günstigen Feststellungen zu treffen. Auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung vermochte der Kläger seinen Sachvortrag nicht zu präzisieren. Vielmehr hat die Kammer den Eindruck gewonnen, dass der Kläger allenfalls sporadisch und in Einzelfällen mit anderen Mitarbeitern zusammenarbeiten muss. Insgesamt vermag die Kammer nicht festzustellen, dass der Kläger zur Erfüllung seiner Arbeitsaufgaben andere Beschäftigte fachlich anweist, anleitet und unterstützt.

4. Das Arbeitsgericht hat es dahinstehen lassen, ob der Kläger beim Anforderungsmerkmal "Handlungs- und Entscheidungsspielraum" die Merkmale der dritten Bewertungsstufe erfüllt. Diesbezüglich sind zwischen den Parteien einzelne Tatsachen streitig, etwa die Befugnis des Klägers, von sich aus Konstruktionszeichnungen zu kontrollieren und bei Bedarf zu korrigieren. Die Kammer folgt auch diesbezüglich dem Arbeitsgericht und lässt dies offen, denn auch wenn man zugunsten des Klägers unterstellen würde, dass er hinsichtlich des Anforderungsmerkmals "Handlungs- und Entscheidungsspielraum" die Voraussetzungen der dritten Bewertungsstufe erfüllt, käme er lediglich auf 8 weitere Bewertungspunkte und dadurch auf eine Gesamtpunktzahl von 86, was ebenfalls noch der Entgeltgruppe 9 ERA entspricht. Eine Beweisaufnahme war daher entbehrlich.

5. Soweit der Kläger in der ersten Instanz moniert hat, die Beklagte habe ihn gegenüber vergleichbaren Mitarbeitern ungleich behandelt, hat er sich mit den zutreffenden Rechtsausführungen des erstinstanzlichen Urteils im Rahmen der Berufung nicht auseinandergesetzt. Auch insoweit kann daher auf das erstinstanzliche Urteil verwiesen werden.

6. Soweit der Kläger Verfahrensfehler bei seiner Eingruppierung rügt, insbesondere im Zusammenhang mit der Beschlussfassung der paritätischen Kommission, ist darauf hinzuweisen, dass die Arbeitsgerichte ohnehin ungeachtet der Entscheidung der paritätischen Kommission hinsichtlich aller Entgeltgruppenmerkmale in vollem Umfang die Bewertungsentscheidung des Arbeitgebers zu überprüfen haben (LAG Hamm, Urteil vom 07.12.2007 - 7 Sa 1354/07 - juris).

7. Nach alledem hat das Arbeitsgericht Siegen zutreffend entschieden. Die Berufung des Klägers war daher zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision nach § 72 Abs. 2 ArbGG liegen nicht vor.

Ende der Entscheidung

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